Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
Berufseinsteiger/-innen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr müssen die Grundqualifikation nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis durch eine theoretische und praktische IHK-Prüfung nachweisen. Aufgrund der umfangreichen Prüfungsinhalte und der Prüfungsdauer (7,5 Stunden!) wird eine gründliche Prüfungsvorbereitung unablässig sein.
Zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, ist eine Ausbildungsdauer von 140 Zeitstunden (inkl. 10 Fahrstunden) bei einer anerkannten Ausbildungseinrichtung (z.B. bei uns) zu absolvieren, anschließend muss die IHK-Prüfung abgelegt werden (theoretische Prüfung 90 Minuten).
Jeder gewerblich tätige Fahrer muss alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren. Dies betrifft:
alle Berufskraftfahrer/-innen in den FE-Klassen C1, C1E, C und CE (ab 2009) bzw. D1, D1E, D und DE (ab 2008)
Fahrer, die eine Grundqualifikation erworben (oder die Weiterbildung abgeschlossen) haben und die Fahrertätigkeit zeitweise aufgeben, wenn die Weiterbildungsfrist abgelaufen ist
Neueinsteiger müssen die Weiterbildung 5 Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation nachweisen
Fahrer und Fahrerinnen, die die Tätigkeiten vor diesen Terminen aufgenommen bzw. die Fahrerlaubnis zuvor erworben hatten (und damit von der Grundqualifikation befreit waren).
Für Unternehmer bis zu 20 000 € bzw. bis zu 5 000 € für Kraftfahrer-/innen bei Nichtbeachtung der Vorschriften. Wenn Sie unsicher über Ihre Pflichten zur Aus- und Weiterbildung sind, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung und beraten Sie ausführlich.